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StGB § 302 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall

StGB § 302 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall

[ Auszug: (1) In den Fällen des § 299 Abs. 1 ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehun ... ]